Wissenswert - Postmodernisierungsgesetz und Ladungsfristen
Postmodernisierungsgesetz und Ladungsfristen
Seit 1. Januar 2025: Auswirkungen auf Einladungsfrist
Sofern eine Vereinssatzung nicht ausdrücklich etwas anderes regelt, beginnt die Ladungsfrist mit Zugang der Einladung beim Mitglied. Wenn also die Einladung zur Mitgliederversammlung noch per Post verschickt wird, beginnt die Frist für die Einberufung der Mitgliederversammlung mit dem Zeitpunkt, zu dem „bei normaler postalischer Beförderung“ mit der Zustellung zu rechnen ist. Bislang galt für die Berechnung der Postlaufzeit die folgende Regel: Einwurf in den Briefkasten plus zwei Werktage.
Nach dem aktuellen Postgesetz müssen mindestens 80 Prozent der heute eingeworfenen Briefe am nächsten Werktag beim Empfänger sein, 95 Prozent am übernächsten. Am 1. Januar 2025 änderte sich das. Seither gilt: 95 Prozent der Briefe müssen (erst) am dritten Werktag nach dem Einwurf beim Empfänger sein. Am vierten Werktag sind es dann 99 Prozent. Diese „Verlängerung“ hat auch Folgen für die Ladungsfrist, denn man kann nun nicht mehr mit der bisherigen Postlaufzeit von zwei Tagen rechnen. Spricht die Satzung zum Beispiel von einer Ladungsfrist von zwei Wochen, dann muss man also nicht mehr nur zwei oder drei Tage hinzurechnen, sondern vier Tage.